April 1998: Komische Beschlüsse im StuPa...
... deshalb mussten wir sie auch beanstanden.
AStA der GH Siegen
An das
Rektorat der Gesamthochschule Siegen
im Hause - AH -
nachrichtlich an
- den Sprecher des Studierendenparlaments,
- die Fraktionen im Studierendenparlament,
- die Fachschaftsräte,
- die Autonomen Referate,
- die studentischen Initiativen
Konstituierende Sitzung des 26. Studierendenparlaments vom 20. April 1998;
hier: Beanstandung von Beschlüssen gem. § 75 Abs. 6 UG
Das Studierendenparlament hat auf seiner heutigen Sitzung auf Antrag der Fraktionen von RCDS und LHG die folgenden Beschlüsse gefaßt:
I. Das 26. StuPa der Uni-GH Siegen beauftragt in seiner konstituierenden Sitzung den amtierenden Finanzreferenten, ab SOFORT alle Zahlungen einzustellen, die sich nicht auf den laufenden Betrieb in den Bereichen Aufwandsentschädigung, Shop und Kopierbetrieb beziehen.
II. Außerdem beauftragt das StuPa die Autonomen Referate, über die Verwendung der bisher aus dem Haushalt der Verfaßten Studierendenschaft erhaltenen Mittel einen Rechenschaftsbericht anzufertigen, der u. a. eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Buchführung beinhaltet. Dieser Rechenschaftsbericht ist dem AStA bis spätestens Ende Mai vorzulegen und danach, in Absprache mit dem StuPa-Sprecher, dem StuPa.
Der AStA hat zu beiden Beschlußanträgen rechtliche Bedenken angemeldet.
A.
Diese stützen sich bei dem Beschlußantrag zu I. auf die folgenden Ausführungen:
- Gem. § 75 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV NW S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV NW S. 428) führt der AStA die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft; ferner vertritt er die Studierendenschaft auch rechtsgeschäftlich (§ 75 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 4 UG). Nach § 75 Abs. 5 UG nehmen die Referentinnen und Referenten des AStA im Rahmen ihrer Zuständigkeit ihre Aufgabe in eigener Verantwortung wahr. Bei diesen Vorschriften handelt es sich nicht um nachgiebiges Recht, dessen Bestimmungen durch Beschluß des StuPa abgeändert werden können.
- Gemäß § 3 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV NW S. 397/SGV NW 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV NW 1995 S. 28) ermächtigt der Haushaltsplan die Verwaltung zur Leistung von Ausgaben und zur Eingehung von Verpflichtungen.
- Der Haushaltsplan für das Jahr 1998 wurde vom AStA ordnungsgemäß aufgestellt, dem Haushaltsausschuß zugeleitet, dort gebilligt und schließlich vom 25. Studierendenparlament festgestellt. Der Haushalt ist daraufhin dem Rektorat zugeleitet und anschließend hochschulweit veröffentlicht worden. Einwendungen gegen den Haushalt wurden nicht erhoben.
- Abweichungen vom Haushaltsplan bedürfen nach § 79 Abs. 1, 2 UG i. V. m. § 2 S. 2, § 33 LHO der Aufstellung eines Nachtragshaushalts. Dazu gehört auch die Anbringung von Sperrvermerken nach § 22 LHO. Die Aufstellung eines Nachtragshaushalts ist mit dem Beschlußantrag aber offenbar nicht intendiert; im übrigen ergäbe sich hierbei ein Mangel der Form aus § 79 UG i. V. m. § 3 der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaften der wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich Gesamthochschulen und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HW-VO) vom 2. April 1979 (GV NW S. 232)
- Die Untersagung der Verausgabung von Mitteln würde den Finanzreferenten zum Rechtsbruch nötigen: Er könnte eingegangene Rechtsgeschäfte und laufende Verpflichtungen nicht bedienen; dies gilt auch insoweit, als die Bereiche Aufwandsentschädigung und Wirtschaftsbetriebe im Beschlußantrag ausgenommen sind. Als Beispiel sei die Aufrechterhaltung des Bürobetriebs, so etwa durch die rechtzeitige Zahlung von Telefon- und Abonnementrechnungen, aber vor allem auch bei der Abwicklung der Zahlungen für das Semesterticket, genannt.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich für den AStA die Rechtswidrigkeit des angestrebten Beschlusses.
Das Studierendenparlament hat in Kenntnis der Rechtsauffassung des AStA dem Antrag zu I. zugestimmt. Der Finanzreferent des AStA hat daraufhin gem. § 7 Abs. 2 HW-VO die erneute Beratung des Antrags verlangt. Das StuPa ist diesem Verlangen gefolgt, hat aber anschließend den rechtswidrigen Beschluß erneut gefaßt mit der Ergänzung, daß sich die Ausgabensperre nicht auf die Verausgabung von Fachschaftsgeldern beziehen soll.
Gem. § 75 Abs. 6 UG hat die amtierende AStA-Vorsitzende daraufhin den Beschluß des Studierendenparlaments als rechtswidrig beanstandet.
Das Studierendenparlament hat auf die Beanstandung hin keine Abhilfe geschaffen, sondern ist vielmehr zur Abstimmung des zweiten Beschlußantrags übergegangen, obwohl die rechtlichen Konsequenzen der Beanstandung bekanntgegeben wurden.
Der nach Ansicht des AStA rechtswidrige Beschluß wird daher dem Rektorat der Hochschule zugeleitet. Das Rektorat wird ersucht, gem. § 106 Abs. 2 UG den Beschluß seinerseits zu beanstanden und Abhilfe durch das StuPa zu verlangen.
B.
Zu dem Beschlußantrag zu II. hat der AStA die folgenden rechtlichen Bedenken angemeldet:
- Eine Rechtsgrundlage für die Anforderung von Rechenschaftsberichten und zur Vorlage der Buchführung der Autonomen Referate existiert nicht.
- Die Zuweisungen an die Autonomen Referate und Fachschaften sind im Haushaltsplan, Kapitel 6, Titel 6101 bis 6111 und 621 bis 625, gem. § 3 Abs. 1 S. 5 HW-VO und § 15 Abs. 2 LHO als Selbstbewirtschaftungsmittel veranschlagt. Der Haushalt ist, wie oben ausgeführt (vgl. A 3), in dieser Form gültig festgestellt.
- Nach § 15 Abs. 2 S. 4 LHO ist bei der Rechnungslegung der Gesamtstudierendenschaft "nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen". Ein Nachweis durch Vorlage von Belegen durch den SelbstbewirtschafterInnen kommt somit nicht in Betracht. Im übrigen ist der Terminus "Selbstbewirtschaftungsmittel" mit der Anforderung der Vorlage einer "nachvollziehbaren Buchführung" unvereinbar; vgl. hierzu auch § 15 Abs. 1 HW-VO.
- In Frage käme analog § 12 Abs. 9 der Satzung der Studentenschaft der Universität - Gesamthochschule - Siegen vom 25. Juli 1985 (AM Nr. 6/1985) nur die Anforderung der Vorlage von Haushaltsplänen in Frage. Die Prüfung der Haushalts- und Kassenführung der SelbstbewirtschafterInnen müßte analog § 13 Abs. 3 der Satzung durch von der Vollversammlung zu wählende KassenprüferInnen erfolgen, StuPa und AStA sind hierfür nicht zuständig.
Trotz der geäußerten rechtlichen Bedenken hat das Studierendenparlament den Beschluß zu II. gefaßt.
Gem. § 75 Abs. 6 UG hat die amtierende AStA-Vorsitzende daraufhin den Beschluß des Studierendenparlaments als rechtswidrig beanstandet.
Das Studierendenparlament hat auf die Beanstandung hin keine Abhilfe geschaffen, sondern ist zum nächsten Tagesordnungspunkt übergegangen.
Der rechtswidrige Beschluß wird daher dem Rektorat der Hochschule zugeleitet. Das Rektorat wird ersucht, gem. § 106 Abs. 2 UG den Beschluß seinerseits zu beanstanden und Abhilfe durch das StuPa zu verlangen.