AStA-Stellungnahme 7.7.1997 zu einer Strafanzeige wegen § 218

An den Kanzler der Gesamthochschule Siegen

Haushaltstitel "Sozialer Ausgleich § 218";

hier: Ermittlungsverfahren bei der StA Siegen - 45 UJs 62/97 -

Der AStA läßt sich zu der Strafanzeige des Herrn Schneider wie folgt ein:

1.

Auf Beschluß des StudentInnenparlaments bestand in den Haushaltsjahren 1994, 1995 und 1996 ein Titel "Sozialer Ausgleich § 218" im Haushalt der StudentInnenschaft der Gesamthochschule Siegen. Der Errichtungsbeschluß wurde 1994 mit großer Mehrheit quer durch alle im StudentInnenparlament vertretenen Fraktionen gefaßt; das Stimmverhältnis (29 Ja, 3 Nein, 2 Enthaltungen) spricht hier eine deutliche Sprache. Keine der im StudentInnenparlament vertretenen Fraktionen hat zu diesem Titel ein Sondervotum abgegeben; der Haushalt ist ordentlich vom AStA aufgestellt, im Haushaltsausschuß beraten, vom StudentInnenparlament festgestellt und dem Rektorat zur Kenntnisnahme zugeleitet worden, vgl. § 79 Abs. 2 ff. UG.

Auch für die Folgejahre ist festzuhalten, daß in dieser Angelegenheit Sondervoten zum Haushalt nicht abgegeben wurden und auch zu keinem Zeitpunkt Existenz und Rechtmäßigkeit in Frage standen.

Aus der bezeichneten Haushaltsstelle sollte schwangeren Studentinnen, die sich in einer sozialen Notlage befanden, eine Unterstützung bei einem rechtmäßigen Abbruch der Schwangerschaft ermöglicht werden. Zum damaligen Zeitpunkt durften die gesetzlichen Krankenkassen aufgrund des BVerfG-Urteils zum § 218 StGB die Kosten für Schwangerschaftsunterbrechungen nicht übernehmen.

2.

Der AStA ist gem. § 78 Abs. 1 S. 2 UG ausführendes Organ des StudentInnenparlaments. Er hatte den Beschluß des Parlaments auszuführen. Dieser Beschluß war auch nicht rechtswidrig, da es sich bei der Bereitstellung und Verausgabung entsprechender Mittel um die Wahrnehmung von Aufgaben handelt, die der StudentInnenschaft durch Gesetz zugewiesen sind, nämlich um die Wahrnehmung der sozialen Belange der Studierenden (§ 71 Abs. 2 Nr. 3 UG). Eine Beanstandung des Beschlusses des StudentInnenparlaments nach § 75 Abs. 6 UG kam daher zu keinem Zeitpunkt in Betracht.

3.

Der Haushaltsansatz des fraglichen Kontos wurde für das Haushaltsjahr 1997 mit 0,- DM festgestellt, da durch das Schwangeren- und Familienhilfe-Änderungsgesetz von 1995 nunmehr wieder die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung besteht und der Titel somit entbehrlich geworden ist. Auch hierdurch wird das Prinzip der sozialen Subsidiarität des Handelns der Studierendenschaft in besonderen individuellen Notlagen, die auf die Ausbildungssituation gravierenden Einfluß haben, erkennbar. Hierin ist ein strafbares Handeln für uns in keinem Fall erkennbar. Um so mehr scheint aber auf der Hand zu liegen, daß die damalige Rechtssituation für Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen mußten, so unbefriedigend war, daß selbst der Bundesgesetzgeber Handlungsbedarf für eine Reform der Erstattungsmodalitäten gesehen hat und entsprechend initiativ geworden ist.

4.

Aufgrund der obigen Ausführungen sieht der derzeitig amtierende AStA keinerlei Handlungsbedarf, die damals amtierenden FunktionsträgerInnen der Studierendenschaft in Regreß zu nehmen. Es sei an dieser Stelle bemerkt, daß auch die Rechnungsprüfungen für die Jahre 1994 und 1995 vorliegend nicht zu dem Schluß kommen, daß finanzielle Mittel aus dem Vermögen der StudentInnenschaft sachfremd oder ohne Rechtsgrundlage verausgabt worden wären.