Stellungnahme der Berufungskommission des Senats der UGH Siegen zum Thema "Berufungsverfahren" zum CRE-Audit am 9. Mai 1996

Über Berufungen an die UGH Siegen entscheidet das Wissenschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund eines Vorschlags, der von einer im Einzelfall gewählten Fachbereichskommission erarbeitet, vom Fachbereichsrat beschlossen, von der ständigen Berufungskommission des Senats geprüft und vom Senat angenommen worden ist. Die Berufungskommission des Senats besteht aus zwei Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer oder einem Studierenden, die alle Mitglieder des Senats sind; sie wird vom Senat gewählt.

Die Kommission prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, die formale Korrektheit des Verfahrens, vor allem aber die Klarheit und Plausibilität der Entscheidungskriterien und Entscheidungen und die innere Konsistenz und Widerspruchsfreiheit des Verfahrens. Von besonderem Interesse sind dabei die Gründe sowohl für das Ausscheiden einzelner Bewerberinnen und Bewerber wie auch für ihre Berücksichtigung bei der engeren Auswahl und die Begründung des Berufungsvorschlags ( der "Dreier-Liste") einschließlich der Begründung der Plazierungen auf der Liste.

Die Kommission berichtet dem Senat über das Verfahren und gibt eine Empfehlung über Annahme oder Zurückweisung des Vorschlags ab. Da die fachliche Kompetenz beim jeweiligen Fachbereich liegt und die Kommission eine inhaltliche Prüfung des Verfahrens unter fachlichen Gesichtspunkten nicht vornimmt, wird der Bericht im Senat in der Regel von einem fachfremden Mitglied der Kommission abgegeben. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle führt die Prüfung des Verfahrens durch die Kommission zur Empfehlung der Annahme des Vorschlags, in der Regel allerdings mit der Maßgabe, daß die Unterlagen in einzelnen Details, gelegentlich auch in sprachlicher Hinsicht, zu verbessern sind.

In den letzten drei Jahren hat sich der Senat mit 39 Vorschlägen für Berufungen auf Planstellen für Professorinnen oder Professoren befaßt; davon sind uns bisher in 27 Fällen Entscheidungen des Ministeriums bekannt geworden. In fünf Fällen weicht die Entscheidung des Ministeriums vom Vorschlag ab: In dreien dieser Fälle war der Vorschlag zunächst vom Senat zurückgewiesen, nach erneuter, unveränderter Vorlage durch den Fachbereichsrat aber angenommen worden. In einem Falle hat der Senat einen problematischen Vorschlag bei der ersten Vorlage angenommen. In einem weiteren Falle schließlich hatte die Berufungskommission des Senats die abweichende Entscheidung vorhergesehen, aus pragmatischen Gründen aber eine Annahme empfohlen, und den Rektor gebeten, zu signalisieren, daß auch eine Berufung der Zweitplazierten erwünscht wäre. Andererseits wurde nur in einem Falle eine Berufungsliste nach Zurückweisung durch den Senat vom Fachbereichsrat geändert; hierauf folgte eine rasche Berufung.

Probleme bei der Erstellung von Berufungsvorschlägen treten also häufig - in gut jedem fünften Verfahren - auf, insbesondere im Zusammenhang mit Hausberufungen, der Benachteiligung von Frauen und dem Ignorieren von Interessen der Studierenden; die Probleme werden in der Regel von der Senatskommission erkannt. Gewöhnlich ziehen Senat und Fachbereiche aber hieraus keine Konsequenzen. In solchen Fällen ist die zusätzliche Prüfung der Vorschläge durch das Ministerium sehr wichtig. Allerdings wäre bei den Entscheidungen des Ministeriums generell Durchsichtigkeit erforderlich und gelegentlich eine schnellere Bearbeitung sinnvoll. Bei einer eventuellen Übertragung der Berufungskompetenz auf die Hochschule wäre mindestens bis zu einer Demokratisierung der autoritär-hierarchischen Hochschulstrukturen für jede Statusgruppe und für die Frauenbeauftragte die Möglichkeit zu schaffen, eine Entscheidung durch das Ministerium herbeizuführen.