BASTA, 1.Ausgabe Winter-Semester 1989/90, Oktober '89.
Die Verfaßte StudentInnenschaft (VS) sind wir alle, also die Summe der StudentInnen, vertreten durch unsere gewählten InteressensvertreterInnen.
Der Charakter der VS, die mit ihren Institutionen und Gremien die sozialen, kulturellen und politischen Belange der StudentInnen vertritt, änderte sich einschneidend mit der StudentInnenbewegung der 60er Jahre. Während die StudentInnenschaft früher aufgrund ihrer Herkunft, privilegierter Situation und zu erwartender Berufsposition fast immer auf Seiten konservativer Kräfte stand, änderte sich das Ende der 60er Jahre.
Einer der Gründe dafür war das Ansteigen (Bildung für alle!) der StudentInnenzahl, da gesellschaftliche und ökonomische Fortschritte einen zunehmenden AkademikerInnenbedarf erforderten; damit verbunden war die Öffnung der Hochschulen für breitere Bevölkerungsschichten und eine Verschlechterung der Studienbedingungen durch die große StudentInnenzahl in Vorlesungen und Seminaren. Zum Zweiten gerieten die "demokratischen" Systeme der westlichen Welt mit ihren Freiheits- und Gerechtigkeitsidealen in Legitimationsschwierigkeiten: Völkermord der USA in Vietnam, Notstandsgesetze in der BRD, ...
Als Reaktion und Protest gegen diese Ereignisse entstand die StudentInnenbewegung. Diese stand für eine fortschrittliche und sozial orientierte Politik, die oft in Konflikt mit den herrschenden konservativen Kräften geriet. Zum Beispiel wurden 1974 in Bayern und 1977 in Baden-Württemberg die Organe der VS durch Gesetz ganz abgeschafft. Mit der StudentInnenbewegung und im Zuge der neuen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen am Ende der 60er Jahre entwickelte die VS Grundsätze, wie sie optimal den Interessen der StudentInnen gerecht werden sollte.
Das imperative Mandat schließt die Weisungsgebundenheit, Verantwortlichkeit und Abwählbarkeit der studentischen VertreterInnen ein, im Gegensatz zu "VolksvertreterInnen", die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind. Damit soll verhindert werden, daß die Organe der VS sich gegenüber studentischen Belangen verselbstständigen.
Das politische Mandat beinhaltet das Recht der VS, zu jeder politischen Frage Stellung zu nehmen, da die Interessen der StudentInnen nicht alleine auf Hochschulebene existieren, sondern in alle politischen Entscheidungen hineinspielen.
Satzungshoheit ist das Recht, alle studentischen Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Dazu gehört maßgeblich die Organisation und Struktur der Organe der VS.
Diese soll die finanzielle Unabhängigkeit der studentischen Organe garantieren, beinhaltet aber auch, daß die Rechenschaft über die Verwendung der Gelder nur den StudentInnen, von denen die Gelder schließlich stammen,, abgegeben werden muß.
Trotz dieser recht einleuchtenden und für ein wirklich demokratisch funktionierendes System unverzichtbaren Forderungen hat der Staat sich bei der gesetzlichen Verankerung der VS nicht an diese Grundsätze gehalten. Ständig werden Organe der VS mit Gerichtsverfahren überzogen, weil sie auftragsgemäß z.B. auf Beschluß einer Vollversammlung politisch Stellung bezogen haben. Nach Meinung unserer Oberrichter muß nämlich jede politische Stellungnahme grundsätzlich unterbleiben, es sei denn jede Zeile enthält mindestens dreimal das Wort "Hochschule". Somit wird der VS als demokratisch gewählter Vertretung der StudentInnenschaft faktisch das Recht der Artikulation studentischer Standpunkte verweigert.
Das als "verfassungsfeindlich" bezeichnete imperative Mandat ist vom Gesetz her nicht erlaubt. Nach dem gesetzlichen Spielraum könnte jede/jeder StudentIn, rein rechtlich gesehen vom Moment ihrer/seiner Wahl an, ihre/seine Ansicht als Standpunkt der StudentInnenschaft vertreten und wäre nur noch ihrem/seinem Gewissen Rechenschaft schuldig. Basisdemokratie paßt wirklich nicht in den Kram der nach Repräsentation lüsternen Parteihengste. Dennoch wird bei uns am imperativen Mandat festgehalten!
Die Satzungshoheit wurde ebenfalls nicht anerkannt; Satzungen und Ordnungen müssen der/dem WissenschaftsministerIn zur Genehmigung vorgelegt werden. Schließlich ist auch die Beitragshoheit der VS entzogen worden; der Haushaltsplan muß dem Rektor zur Genehmigung vorgelegt werden und die Haushaltsführung wird vom Landesrechnungshof geprüft und somit der Kontrolle der StudentInnenschaft entzogen.